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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Werk- und Kaufvertrag

I. Geltungsbereich

  1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote, Annahmeerklärungen und sonstigen Erklärungen der ALFOTEC GmbH – im folgenden Verwender genannt – und Grundlage aller Lieferungen und Leistungen des Verwenders einschließlich Beratung und Auskünften. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung des Verwenders als angenommen.
  2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragpartners sind ausgeschlossen, auch wenn der Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  3. Auch für Ergänzungsaufträge, Folgeaufträge und für Auftragserweiterungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- oder Leistungsannahme als angenommen.

II. Vertragsinhalt

  1. Der Inhalt und Umfang der Lieferungen und Leistungen ergibt sich aus dem schriftlichen Vertrag oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, aus dem vom Vertragspartner bestätigten Angebot des Verwenders oder einer Vertragsannahmeerklärung des Verwenders.
  2. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Beschreibungen und Kostenvoranschläge, werden, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, nicht Vertragsbestandteil. Informationen, Angaben und Bilder in Katalogen, Prospekten, Merkblättern, anwendungstechnischen Hinweisen und einer Internetpräsens beinhalten unverbindliche Produktinformationen und keine Beschaffenheitsangabe. Beratungen durch Personal des Verwenders oder von ihm beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren gleichwohl auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des Verwenders und werden nach bestem Wissen erteilt.
  3. Der Verwender behält sich vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen, die Änderungen dem Vertragspartner unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind und die Leistung insgesamt gleichwertig ist.
  4. Der Verwender ist zu Teilleistungen an Vertragspartner berechtigt.

III. Preise

  1. Die vom Verwender angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer, sofern die Umsatzsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Beim Kaufvertrag verstehen sich die Preise ab Werk bzw. ab Lager des Verwenders. Verpackung und Montage sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, nicht im Preis enthalten. Sofern sich die gesetzliche Umsatzsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, ist der Verwender berechtigt, die im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung gültige gesetzliche Umsatzsteuer zu berechnen.
  2. Soweit der Verwender seine Lieferungen und Leistungen erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbringt, darf er – soweit nichts anderes vereinbart wurde – die vereinbarten Preise erhöhen, wenn die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren des Verwenders wie Lohn- und Materialkosten verteuert wird. Sofern die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände die vereinbarten Preise um mehr als 10 % übersteigt, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.

IV. Lieferzeiten, Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang

  1. Soweit keine Ausführungs- oder Lieferfristen vereinbart sind, beginnt die Ausführung oder Lieferung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluss. Die Ausführung oder Lieferung beginnt – auch im Falle einer vereinbarten Ausführungs- und Lieferfrist – jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung notwendiger Mitwirkungsverpflichtungen und vertraglicher Vorleistungsverpflichtungen des Vertragspartners.
  2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, insbesondere bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen und Energieversorgungsschwierigkeiten – auch wenn sie bei Vorlieferanten des Verwenders eintreten – verlängert sich die Ausführung oder Lieferung oder eine dazu vereinbarte Frist um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Anlaufzeit, wenn der Verwender an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist. Sofern die Ausführungs- und Lieferverzögerung aus den vorgenannten Umständen länger als zwei Wochen andauert, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit aus den vorgenannten Umständen, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich der Verwender nur berufen, wenn er den Vertragspartner hierüber benachrichtigt.
  3. Sofern der Verwender schuldhaft Ausführungs- und Lieferfristen nicht einhält, ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Verwender schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen.
  4. Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist die Niederlassung des Verwenders.
  5. Soweit nichts anderes vereinbart, trägt der Vertragspartner die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Ort der Niederlassung des Verwenders; die Versendung erfolgt nach Ermessen des Verwenders ohne Verpflichtung, die kostengünstigste Versendungsart zu wählen. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so geht – wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist – die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Kaufgegenstandes auf diesen über, sobald dieser das Werk bzw. Lager des Verwenders verlässt. Auf Wunsch des Vertragspartners wird der Kaufgegenstand auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
  6. Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Leistungsgefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten für Bereitstellung, Aufbewahrung und erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen des Verwenders hat der Vertragspartner zu tragen.

V. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen

A. Für jede Art der Aufstellung, Montage oder Instandhaltung gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, die nachfolgenden Bestimmungen.

  1. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit den von diesen benötigten Werkzeugen in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst-, Verputz- und Malerarbeiten sowie sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen. Im Übrigen hat der Vertragspartner zum Schutz des Verwenders und des Besitzes des Montagepersonals des Verwenders auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Verwender nicht branchenüblich sind, hat der Vertragspartner ebenso zu stellen.
  2. Rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten hat der Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Aufstellern und seinem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach Wahl des Verwenders täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom Verwender gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
  4. Die Kosten der sachgemäßen umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Vertragspartner.
  5. Gebühren, die von dem Netzbetreiber, der Polizei, der Feuerwehr oder einem Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden, sind vom Vertragspartner zu tragen.
  6. Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der Vertragspartner hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen des Verwenders zu tragen.
  7. Der Vertragspartner haftet für Beschädigungen der Montage- und Werkleistungen sowie eine Fertigstellungsverzögerung des Verwenders vor Abnahme derselben, wenn der Vertragspartner eine Gefahrenlage – insbesondere durch die gleichzeitige Tätigkeit mehrerer Unternehmer auf einer Baustelle – geschaffen hat und der Verwender den Schadeneintritt oder die Verzögerung nicht durch zumutbare Maßnahmen verhindern konnte.
  8. Selbständig nutzbare Teile der Leistung des Verwenders sind auf dessen Verlangen von dem Vertragspartner gesondert abzunehmen.
  9. Verlangt der Vertragspartner eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig ist, so hat dieser dem Verwender einen dadurch verursachten Mehraufwand zu vergüten. Diese Vergütungspflicht besteht auch dann, wenn der Verwender die Planung der Anlage übernommen hat, die Preisvereinbarung mit dem Vertragspartner auf der Grundlage eines von dem Verwender erstellten Leistungsverzeichnisses erfolgt ist und der Verwender nicht ausdrücklich das Risiko übernommen hat, dass sich das Leistungsverzeichnis nach Vertragsschluss als lückenhaft und/oder fehlerhaft herausstellt. Dadurch bleiben Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen des Verwenders unberührt.

B. Falls der Verwender die Aufstellung, Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter A. noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart.

  1. Der Vertragspartner vergütet die mit dem Verwender vereinbarten Verrechnungssätze (Preisliste) für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Die Vergütungspflicht gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.
  2. Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten der tatsächliche Aufwand, insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, berechnet wird.

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen des Verwenders 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
  2. Zahlungen dürfen nur an den Verwender erfolgen, nicht an Vertreter.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart, werden bei Werk- und Montageleistungen als Vorauszahlungen fällig: 33 % bei Auftragserteilung, 33 % bei Montagebeginn und 34 % bei Anlagenübergabe.
  4. Bei Teilleistungen steht dem Verwender das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.
  5. Alle Forderungen des Verwenders werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder dem Verwender Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit seines Vertragspartners zu mindern.
  6. Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück bzw. kündigt diesen (Abbestellung), ohne dass eine Pflichtverletzung des Verwenders vorliegt, oder erklärt der Verwender den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen sowie den entgangenen Gewinn nebst anteiligen allgemeinen Geschäftskosten in Bezug auf die noch nicht erbrachten Leistungen mit einer Pauschale von 30 % der für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Vergütung zu zahlen, soweit der Verwender nicht einen höheren wirtschaftlichen Nachteil nachweist. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass Vergütung, Gewinn und Geschäftskosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind.

VII. Eigentumsvorbehalt

Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Erbringung der Gegenleistung Eigentum des Verwenders (Vorbehaltsware). Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, gilt Satz 1 auch für künftige oder bedingte Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine über die sachgemäße Nutzung hinausgehende Beeinträchtigung des Eigentums an der Vorbehaltsware zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter den Verwender unverzüglich darüber zu informieren. Die Kosten der Unterbindung des Zugriffes Dritter trägt der Vertragspartner. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware die Forderungen des Verwenders um mehr als 20 %, gibt dieser auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach seiner Wahl frei.

VIII. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln

    1. a) Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Vertragspartner zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Verwender ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Dazu hat der Vertragspartner dem Verwender die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Bleibt auch die Nacherfüllung erfolglos, ist sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, ist der Vertragspartner lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Auch bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung ist der Vertragspartner lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprüche. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
    2. b) Bei einem Kaufvertrag hat der Verwender, soweit der Vertragspartner ein Unternehmer ist und der Vertragsgegenstand Mängel hat, die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen des mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen des mangelfrei nachgebesserten oder ersatzgelieferten Vertragsgegenstandes (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs bzw. der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche nicht zu ersetzen.
    1. a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr; für gebrauchte Sachen sind Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen.
    2. b) Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. mangels Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werks.
    3. c) Die in den vorstehenden Ziffern a) und b) genannten Verjährungsfristen für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel an einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
    1. a) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Mängel infolge unsachgemäßer Verwendung von Anlagenteilen, fehlerhafter Montage oder fehlerhafter Inbetriebnahme durch den Vertragspartner oder Dritte, natürlichen Verschleiß oder außergewöhnliche externe Einflüsse entstanden sind, trifft den Vertragspartner eine Verpflichtung zur Aufklärung gegenüber dem Verwender. Der Vertragspartner hat sich insoweit gegenüber dem Verwender schriftlich zu erklären. Das gleiche gilt für Mängel infolge nicht oder nicht ordnungsgemäß von dem Vertragspartner durchgeführter Wartung. Soweit der Vertragspartner die vorstehenden Pflichten verletzt, kann der Verwender die von dem Vertragspartner geltend gemachte Mängelansprüche zurückweisen.
    2. b) Stellt sich nach einer Mangelanzeige des Vertragspartners heraus, dass es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen solchen handelt, der unter die vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Gewährleistung fällt und wurde dies vom Vertragspartner fahrlässig verkannt, so hat er dem Verwender die Kosten für die Prüfung der Mängelrüge (An- und Ab-fahrt, Stundenlohn, Material etc.) zu ersetzen.
    1. a) Der Verwender macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand der Mangelhaftung des Verwenders ist daher ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. Der Verwender gewährleistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner keine Material- und Herstellungsfehler hat.
    2. b) Der Verwender übernimmt keine Haftung dafür, dass die einzelnen Programmfunktionen den Anforderungen des Vertragspartners genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Der Vertragspartner trägt insoweit auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse. Werden Programme für eine kundeneigene Hardware des Vertragspartners eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung des Verwenders nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Vertragspartner beigestellten Hard- und Software.
    3. c) Der Verwender übernimmt keine Haftung für Risiken, Fehlfunktionen, Schäden, Kosten und datenschutzrechtliche Sanktionen, die aus Störungen oder Ausfällen eines vom Vertragspartner gestellten Netzwerkes resultieren.
  1. Für vom Vertragspartner beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der Verwender ebenso keine Mangelhaftung.

IX. Haftung

  1. Die Haftung des Verwenders für Sach- und Vermögensschäden ist in den Fällen leicht fahrlässiger Schadenverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen des Verwenders auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden sowie auf die in nachstehender Ziffer IX. 3. genannten Höchstsummen beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden, insbesondere für grobes Verschulden, bleibt unberührt.
  2. Auch die Haftung der Mitarbeiter des Verwenders für Sach- und Vermögensschäden ist in den Fällen leicht fahrlässiger Schadenverursachung auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden sowie die in nachstehender Ziffer IX. 3. genannten Höchstsummen beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden, insbesondere für grobes Verschulden, bleibt unberührt.
  3. Die Höchstsummen der Haftung betragen:
    1. 3.000.000 € bei Sachschäden aufgrund Betriebs- und Produkthaftpflicht
    2. 1.000.000 € bei Vermögensschäden aufgrund Betriebshaftpflicht
    3. 50.000 € bei Tätigkeitsschäden im Sinne von Be- und Entladeschäden, Schäden an fremder Ladung und Schäden an fremden Hilfsmitteln
    4. 1.000.000 € bei sonstigen Tätigkeitsschäden
    5. 1.000.000 € bei Mietsachschäden an anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemieteten Gebäuden und Räumen einschließlich Brand- und Explosionsschäden sowie an zu sonstigen betrieblichen Zwecken gemieteten Gebäuden und Räumen durch Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässer
    6. 150.000 € bei Mietsachschäden an zu sonstigen Zwecken gemieteten Gebäuden und Räumen durch sonstige Ursachen
    7. 50.000 € bei Mietsachschäden an für betriebliche Zwecke gemieteten beweglichen Sachen durch Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässer
    8. 50.000 € bei Schäden aufgrund Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher sowie aufgrund Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und Codekarten
    9. 1.000.000 € für Datenschutzrisiken
    10. 1.000.000 € für eine Internethaftpflicht, davon 250.000 € für die Verletzung von Namensrechten.
  4. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden) bleibt unberührt. Die Haftungseinschränkungen der vorstehenden Ziffern IX. 1. bis 3. gelten insoweit nicht.
  5. Die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung sind (wesentliche Vertragspflichten), und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenso unberührt. Die Haftungseinschränkungen der vorstehenden Ziffern IX. 1. bis 3. gelten insoweit nicht.

X. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen

  1. Schadenersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der anspruchsberechtigte Vertragspartner, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Verwender in Textform geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach in Textform geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
  2. Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, dem Verwender unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadenverursachung, zum Schadenverlauf und zur Schadenhöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadenaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Vertragspartner seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, hat der Verwender nicht zu ersetzen.

XI. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Verwender und Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Vertragspartner im Ausland wohnt oder dort seinen Sitz hat, wird die Anwendung nationalen Rechts des Landes des Vertragspartners oder von internationalem Recht ausgeschlossen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen des Verwenders mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen das für den Hauptsitz des Verwenders zuständige Gericht.

XII. Sonstiges

    1. a) Die Angebote und Planungsunterlagen des Verwenders sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne dessen schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt, noch weitergegeben werden. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Vertragspartner zur Schadenersatzleistung verpflichtet.
    2. b) Die vom Verwender zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich und nur im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einzusetzen. Mit der Entgegennahme der Programme verpflichtet er sich, diese ohne die Zustimmung des Verwenders weder zu vervielfältigen, noch vervielfältigen zu lassen sowie von den Programmbeschreibungen keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Vertragspartner zur Schadensersatzleistung verpflichtet.
  1. Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der Verwender für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung der Meldungen keine höhere als die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit.
  2. Der Verwender ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
  3. Eine Beschaffungspflicht des Verwenders für Ersatzteile besteht nicht, wenn diese nur mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist bzw. eine Beschaffung tatsächlich unmöglich ist.
  4. Der Verwender ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei gleichzeitiger Zustimmung des Verwenders und des Vertragspartners.
  5. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss sowie nachträgliche Änderungen, Nebenabreden, die Vereinbarung von Beschaffenheiten und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verwenders und des Vertragspartners. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel.
  6. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Rechtsunwirksamkeit einer Klausel ist der Vertragspartner verpflichtet, mit dem Verwender eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Stand: März 2020

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